Was der Fussgänger tue, bevor er in den unmittelbaren Bereich der Insel trete, brauche den Automobilisten nicht zu interessieren, gleichgültig, ob er ihn frühzeitig erkannt habe oder ob dies wie hier aufgrund der ungünstigen Sichtverhältnisse gar nicht möglich gewesen wäre. Davon ausgehend, dass der Beschuldigte hätte reagieren müssen, als die Fussgängerin einen knappen Meter vor der Mittelinsel gewesen sei, ergebe sich für den Beschuldigten eine Reaktionszeit von höchstens 2 Sekunden, welche er nicht überschritten habe.