Die Verteidigung bringt in rechtlicher Hinsicht vor, der Automobilist müsse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst reagieren und Gegenmassnahmen treffen, wenn für ihn ersichtlich werde, dass der von links kommende Fussgänger auf der Insel seine Pflichten nicht wahrnehmen und die Insel wie vorliegend ohne Halt oder Kontrollblick überschreiten werde. Was der Fussgänger tue, bevor er in den unmittelbaren Bereich der Insel trete, brauche den Automobilisten nicht zu interessieren, gleichgültig, ob er ihn frühzeitig erkannt habe oder ob dies wie hier aufgrund der ungünstigen Sichtverhältnisse gar nicht möglich gewesen wäre.