, S. 15-17 der Entscheidbegründung). In subjektiver Hinsicht sei festzuhalten, dass die durch den Beschuldigten begangene Sorgfaltspflichtverletzung nicht so schwer wiegen würde, dass ihm ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend regelwidriges Verhalten vorgeworfen werden könnte. Der Erfolgseintritt sei auch auf das regelwidrige Mitverschulden der Fussgängerin sowie auf die ungünstigen Sichtverhältnisse zurückzuführen. Dem Beschuldigten sei daher nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen und er sei der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen (pag. 136, S. 18 der Entscheidbegründung).