Da die Fussgängerin den Fussgängerstreifen von links überquert und schon beim Betreten der linken Fahrbahn keinen Sicherheitsstopp eingelegt habe, hätte der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass sie nach der Mittelinsel auch die rechte Fahrbahnhälfte unvermittelt betreten würde. Mit der gebotenen Aufmerksamkeit hätte der Beschuldigte demnach die Fussgängerin bereits beim Überqueren der linken Fahrbahnhälfte bemerken und abbremsen können. Der Beschuldigte habe demnach Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR741.11) verletzt (pag. 133 ff., S. 15-17 der Entscheidbegründung).