Der Vorwurf, der dem Beschuldigten vorliegend gemacht werde, liege im Nichterkennen bzw. zu späten Erkennen der Fussgängerin und gestützt darauf auf dem schuldhaften Nichtbelassen des Vortritts in Folge mangelnder Aufmerksamkeit. Da die Fussgängerin den Fussgängerstreifen von links überquert und schon beim Betreten der linken Fahrbahn keinen Sicherheitsstopp eingelegt habe, hätte der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass sie nach der Mittelinsel auch die rechte Fahrbahnhälfte unvermittelt betreten würde.