7 digte habe demnach während längerer Zeit die Gelegenheit bzw. die Pflicht gehabt, die Fussgängerin wahrzunehmen. Ihre Absicht, die Strasse zu überqueren, sei deshalb nicht gleichermassen überraschend gewesen, wie wenn sie von der rechten Seite aus auf die Strasse gekommen wäre. Der Vorwurf, der dem Beschuldigten vorliegend gemacht werde, liege im Nichterkennen bzw. zu späten Erkennen der Fussgängerin und gestützt darauf auf dem schuldhaften Nichtbelassen des Vortritts in Folge mangelnder Aufmerksamkeit.