Die Vorinstanz verfiel daher nicht in Willkür, wenn sie festhielt, dass sich die Verunfallte zweifelsfrei bereits über längere Zeit im Blickfeld des Beschuldigten aufhielt. Mithin ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit dem Moment, indem er den Fussgängerstreifen erblickte, die Fussgängerin hätte wahrnehmen müssen. Zu diesem Zeitpunkt wäre es ihm aufgrund des äusserst niedrigen Tempos von 25 km/h ohne weiteres möglich gewesen, rechtzeitig abzubremsen und die Kollision zu verhindern. III. Rechtliche Würdigung