Wie bereits unter dem unbestrittenen Sachverhalt festgehalten, ist weiter davon auszugehen, dass die Fussgängerin mit einem normalen Tempo ging. Inwiefern sich die Fussgängerin verkehrsregelwidrig verhalten bzw. ob sie auf der Strasse telefoniert hat, kann – wie nachfolgend unter E. III.14 auszuführen sein wird – offen gelassen werden, da die Frage für die Überprüfung des vorliegenden Schuldspruchs irrelevant ist. Die Vorinstanz verfiel daher nicht in Willkür, wenn sie festhielt, dass sich die Verunfallte zweifelsfrei bereits über längere Zeit im Blickfeld des Beschuldigten aufhielt.