Dem Beschuldigten wäre es auch so möglich gewesen, die Fussgängerin rechtzeitig wahrzunehmen, zumal die Mittelinsel die Sicht auf einen Menschen bzw. vorliegend auf die Fussgängerin nicht zu verdecken vermochte. Wie bereits unter dem unbestrittenen Sachverhalt festgehalten, ist weiter davon auszugehen, dass die Fussgängerin mit einem normalen Tempo ging.