15 unten ersichtlich. Der Beschuldigte verfügte damit zum Zeitpunkt, als es ihm bei einer äusserst niedrigen Ausgangsgeschwindigkeit von lediglich 25 km/h noch problemlos möglich gewesen wäre, abzubremsen, über freie Sicht auf den gesamten Fussgängerstreifen. An diesen hinreichenden Sichtverhältnissen vermag auch die dunkle Kleidung der Fussgängerin nichts Wesentliches zu ändern. Zwar ist die Farbe der Kleidung für die Wahrnehmung von Fussgängern gerade bei Dunkelheit grundsätzlich bedeutsam.