6 che bewegliche Objekte – deutlich ersichtlich waren. Zwar verlief die D.________, auf der der Beschuldigte fuhr, in einer leichten Linkskurve. Der Fussgängerstreifen befand sich jedoch auf einer geraden Strecke nach der leichten Linkskurve. Die Sichtverhältnisse auf den gesamten Fussgängerstreifen waren weder zum Zeitpunkt der Kollision noch zuvor eingeschränkt, da die Strasse auf der Höhe des Fussgängerstreifens bereits seit längerer Zeit wieder gerade verlief (pag. 13 und 15). Dies ist insbesondere auch auf dem Bild auf pag. 15 unten ersichtlich.