__ die Strasse aus Sicht der PW-Lenkers von links nach rechts überquert hatte, zweifelsfrei feststehe, dass sich die Fussgängerin über längere Zeit im Blickfeld des Beschuldigten befunden habe. Die schlechte Witterung und die dunkle Bekleidung der Verunfallten würden keine ungewöhnlichen Umstände darstellen und seien deshalb nicht zu Gunsten des Beschuldigten zu würdigen (pag. 131f., S. 13f. der Entscheidbegründung). Die Vorinstanz durfte nach Ansicht der Kammer willkürfrei zu obigem Beweisergebnis gelangen. Zwar waren zum Zeitpunkt des Unfalls die Wetterverhältnisse insofern nicht optimal, als es dunkel und regnerisch war.