Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor der Kollision mit der Fussgängerin abbremste. 11.2.2 Zur Frage der Erkennbarkeit der Fussgängerin Schliesslich führte die Vorinstanz aus, dass aufgrund der Übersichtsverhältnisse, der beleuchteten Strasse, der langsamen Fahrt, sowie der Tatsache, dass J.________ die Strasse aus Sicht der PW-Lenkers von links nach rechts überquert hatte, zweifelsfrei feststehe, dass sich die Fussgängerin über längere Zeit im Blickfeld des Beschuldigten befunden habe.