_ sind insofern unbeachtlich, als davon auszugehen ist, dass er die Kollision lediglich zufällig beobachtete und sich dementsprechend nicht auf die Geschehnisse fokussierte. Gerade angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte mit einem sehr niedrigen Tempo unterwegs war, ist es ohne weiteres denkbar, dass der Zeuge den Zeitpunkt der Bremsung nicht zutreffend wahrnahm. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor der Kollision mit der Fussgängerin abbremste.