Die Berechnungen des Unfalltechnischen Dienstes bzw. von Rechtsanwalt B.________ sind nicht zu beanstanden und stehen im Einklang mit den Aussagen des Beschuldigten. Es liegen keine Hinweise vor, dass diese Angaben unzutreffend wären. Die gegenteiligen Aussagen des Zeugen L.________ sind insofern unbeachtlich, als davon auszugehen ist, dass er die Kollision lediglich zufällig beobachtete und sich dementsprechend nicht auf die Geschehnisse fokussierte.