Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschuldigte bereits vor der Kollision abgebremst habe, was sich aus den Aussagen des Beschuldigten selbst sowie aus den zuverlässigen Berechnungen von Rechtsanwalt B.________ und des Unfalltechnischen Dienstes ergebe. An diesem Ergebnis ändere auch nichts, dass L.________ gegenteilige Angaben machte (pag. 130, S. 12 der Entscheidbegründung). Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre. Die Berechnungen des Unfalltechnischen Dienstes bzw. von Rechtsanwalt B.___