5 tei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Begründung von Willkür nicht. 11.2 Erwägungen der Vorinstanz und der Kammer 11.2.1 Zur eingeleiteten Bremsung Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschuldigte bereits vor der Kollision abgebremst habe, was sich aus den Aussagen des Beschuldigten selbst sowie aus den zuverlässigen Berechnungen von Rechtsanwalt B.________ und des Unfalltechnischen Dienstes ergebe.