9. Objektive Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven Beweismittel zutreffend beschrieben, auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (pag. 125f., S. 7f. der Entscheidbegründung). Konkret liegen der Kammer folgende objektive Beweismittel vor: - Fotos der Unfallstelle (pag. 15 ff.); - Bemessungen, Vermessungen und Berechnungen des Unfalltechnischen Dienstes (pag. 3 und 91f.). Schliesslich liegt der Kammer auch das Unfallprotokoll samt Übersichtsskizze vor (pag. 3 ff.).