131, S. 13 der Entscheidbegründung). Auch die Ausgangs- und Kollisionsgeschwindigkeiten von 30 bzw. 25 km/h sind – was sich aus der Berufungsbegründung des Beschuldigten ergibt – nicht bestritten. Die Vorinstanz hat denn auch nachvollziehbar und zutreffend dargelegt, dass bezüglich der Ermittlung der Ausgangsgeschwindigkeit des Beschuldigten auf die Vermessungen und Bemessungen des Unfalltechnisches Dienstes sowie auf die Auswertungen von Fürsprecher B.________ abzustellen sei. Demnach ist – bei einem gemäss Experten anzunehmenden theoretischen Bremsverzögerungswert von 6,5 m/s2 – von einer Aus-