Ebenfalls unbestritten ist, dass sich die Kollisionsstelle vor der Mitte der rechten Fussgängerstreifenhälfte befand und dass das Auto durch die Kollision mit der Fussgängerin am linken vorderen Kotflügel oberhalb des linken Blinkergehäuses beschädigt wurde. Schliesslich ist – was sich aus den Ausführungen des Verteidigers ergibt – vor oberer Instanz unbestritten, dass die Fussgängerin in normalem Tempo ging. Die Vorinstanz ist denn auch willkürfrei zum Ergebnis gelangt, dass die Fussgängerin nicht mit beschleunigter Gehgeschwindigkeit unterwegs war (vgl. pag. 131, S. 13 der Entscheidbegründung).