5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge vollumfänglicher Anfechtung hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- als auch im Sanktionenpunkt sowie bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Das Urteil darf aufgrund des Rückzugs der Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]).