2 von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Missachtung des Vortritts gegenüber einer Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen infolge mangelnder Aufmerksamkeit, angeblich begangen am Donnerstag, 25.12.2014, ca. 17:17 Uhr, in C.________, D.________. 2. Die ergangenen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen.