Nachdem die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft am 4. April 2016 Gelegenheit zur Begründung der Anschlussberufung und Stellungnahme zur Berufungsbegründung einräumte (pag. 177), teilte diese mit Eingabe vom 8. April 2016 mit, dass sie die Anschlussberufung zurückziehe und auf eine weitere Beteiligung am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 180). 3. Anträge des Beschuldigten In seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 30. März 2016 stellte Fürsprecher B.________ namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 171): «1. Herr A.________, sei freizusprechen