162) keinen Nichteintretensantrag auf die Anschlussberufung (pag. 165). Daraufhin ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 23. Februar 2016 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten auf, eine schriftliche Begründung einzureichen (pag. 167f.). Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte mit Eingabe vom 30. März 2016 nach (pag. 171 ff.). Nachdem die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft am 4. April 2016 Gelegenheit zur Begründung der Anschlussberufung und Stellungnahme zur Berufungsbegründung einräumte (pag.