Der Beschuldigte hatte sein Einverständnis bereits mit der schriftlichen Berufungserklärung erteilt (pag. 157f.). Mit Eingabe vom 28. Januar 2016 gab die Generalstaatsanwaltschaft ihr Einverständnis mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens bekannt und erklärte Anschlussberufung (pag. 160f.). Der Beschuldigte stellte innert der mit Verfügung vom 28. Januar 2016 gesetzten Frist (pag. 162) keinen Nichteintretensantrag auf die Anschlussberufung (pag. 165).