Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter forderte sie die Generalstaatsanwaltschaft auf, mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei. Der Beschuldigte hatte sein Einverständnis bereits mit der schriftlichen Berufungserklärung erteilt (pag.