2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 23. September 2015 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 116). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 12. Januar 2016 erklärte Fürsprecher B.________ namens seines Klienten die vollumfängliche Berufung (pag. 154f.). Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen.