Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 9 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. August 2016 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Zihlmann, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 18.09.2015 (PEN 2015 183) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 18. September 2015 sprach das Regionalgericht Oberland (Einzel- gericht) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der Widerhandlung gegen das SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00 (Er- satzfreiheitsstrafe 8 Tage) sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 2‘458.00 (pag. 101f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 23. September 2015 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 116). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 12. Januar 2016 erklärte Fürsprecher B.________ namens seines Klienten die vollum- fängliche Berufung (pag. 154f.). Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, innert Frist An- schlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter forderte sie die Generalstaatsanwaltschaft auf, mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei. Der Be- schuldigte hatte sein Einverständnis bereits mit der schriftlichen Berufungser- klärung erteilt (pag. 157f.). Mit Eingabe vom 28. Januar 2016 gab die General- staatsanwaltschaft ihr Einverständnis mit der Durchführung des schriftlichen Ver- fahrens bekannt und erklärte Anschlussberufung (pag. 160f.). Der Beschuldigte stellte innert der mit Verfügung vom 28. Januar 2016 gesetzten Frist (pag. 162) keinen Nichteintretensantrag auf die Anschlussberufung (pag. 165). Daraufhin ord- nete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 23. Februar 2016 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten auf, eine schriftli- che Begründung einzureichen (pag. 167f.). Dieser Aufforderung kam der Beschul- digte mit Eingabe vom 30. März 2016 nach (pag. 171 ff.). Nachdem die Verfahrens- leitung der Generalstaatsanwaltschaft am 4. April 2016 Gelegenheit zur Begrün- dung der Anschlussberufung und Stellungnahme zur Berufungsbegründung ein- räumte (pag. 177), teilte diese mit Eingabe vom 8. April 2016 mit, dass sie die An- schlussberufung zurückziehe und auf eine weitere Beteiligung am oberinstanzli- chen Verfahren verzichte (pag. 180). 3. Anträge des Beschuldigten In seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 30. März 2016 stellte Fürsprecher B.________ namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 171): «1. Herr A.________, sei freizusprechen 2 von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Missachtung des Vor- tritts gegenüber einer Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen infolge mangelnder Auf- merksamkeit, angeblich begangen am Donnerstag, 25.12.2014, ca. 17:17 Uhr, in C.________, D.________. 2. Die ergangenen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerle- gen. 3. Herrn A.________ sei für seine Verteidigung und seine persönlichen Umtriebe in beiden In- stanzen eine angemessene, gerichtlich zu bestimmende Entschädigung auszurichten.» 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 (pag. 168) wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 169) eingeholt. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge vollumfänglicher Anfechtung hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- als auch im Sanktionenpunkt sowie bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Das Urteil darf aufgrund des Rückzugs der Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Da ausschliesslich eine einfache Verkehrsregelverletzung und damit eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet (Art. 90 Abs. 1 des Strassenver- kehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] i.V.m. Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]), überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil bloss mit eingeschränkter Kogniti- on. Mit der Berufung kann somit lediglich geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft, oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen oder Beweise kön- nen nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). An dieser eingeschränkten Kognition ändert nichts, dass oberinstanzlich beweisergänzend ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt wurde. Die Beweisergänzung wurde einzig im Hin- blick auf eine allfällige Strafzumessung eingeholt. Für diese sind die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt massgebend (vgl. insbesondere WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Bas- ler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N 120 zu Art. 47 StGB). Die Beweiser- gänzungen betreffen nicht die von der Kammer ausschliesslich auf Willkür zu über- prüfende vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl (Anklage) Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 29. Juni 2015, der vorliegend als Anklageschrift gilt, vorgeworfen, als PW-Fahrer eine Fussgängerin, welche von links herkommend nach dem Überqueren der linken Fahrbahnhälfte soeben von 3 der Mittelinsel auf die rechte Fahrbahnhälfte getreten war, zu spät gesehen und in der Folge mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h ungebremst mit ihr kollidiert zu haben. Die Fussgängerin sei gemäss Anklage durch die Kollision nach vorne ge- schleudert worden und habe dabei eine Verstauchung des rechten Fusses, ver- schiedene Prellungen und einen Bluterguss am Becken links erlitten (pag. 28). 7. Unbestrittener Sachverhalt Bezüglich des unbestrittenen Sachverhalts kann auf die Vorinstanz verwiesen wer- den (pag. 124, S. 6 der Entscheidbegründung): «Der Beschuldigte fuhr mit seinem E.________ zusammen mit seiner Frau, F.________ (pag. 085 Rz. 22 f.), am 25.12.2014 um 17:17 Uhr von der G.________ herkommend auf der H.________, in Fahrtrichtung I.________ (pag. 003, pag. 006, pag. 088. Rz. 9). […] Nach der Verzweigung H.________ -/D.________ übersah („auf einmal war etwas Schwarzes vor meinem Auto“, pag. 085 Rz. 25 ff.) der Beschuldigte die über die linke Fahrbahnhälfte bis zur Mittelinsel heranlaufende (pag. 003, pag. 085 Rz. 38 ff.) ganz in schwarz und mit Kapuze bekleidete J.________ (pag. 006, pag. 011, pag. 085 Rz. 41 f., pag. 086 Rz. 22 f., pag. 088 Rz. 12, pag. 089 Rz. 29 f., pag. 091 Rz. 29 f.). Diese wollte zur Bushaltestelle K.________ auf der anderen Strassenseite (pag. 086 Rz. 18 ff.). Sie bemerk- te das Fahrzeug des Beschuldigten zwar, dachte aber aufgrund der langsamen Geschwindigkeit wür- de es noch reichen, die Strasse zu überqueren (pag. 010, pag. 086 Rz. 29 ff.), hielt bei der Mittelinsel nicht an (pag. 041, pag. 086 Rz. 28 f.) und kollidierte in der Folge mit der linken Fahrzeugfront (pag. 003, pag. 006, pag. 085 Rz. 27). Durch die Kollision wurde J.________ nach vorne geschleudert und blieb mit Knieverletzungen am rechten Bein am Boden liegen, von denen sie heute noch Beschwer- den hat. Sie absolvierte in der Folge fünf Monate Therapie und benötigt heute noch Hilfe im Haushalt (pag. 003, pag. 012, pag. 086 Rz. 40 ff.). Zum Unfallzeitpunkt war es bereits dunkel und regnete leicht, wodurch die Fahrbahn nass war und schlechte Sichtverhältnisse herrschten (pag. 011, pag. 085 Rz. 21, 26, 42, pag. 086 Rz. 23, pag. 088 Rz. 9 ff., pag. 091 Rz. 18 f.). Den Unfall beobachtete L.________, der zum Unfallzeitpunkt mit seinen Kollegen zur Bushaltestelle K.________ lief (pag. 089 Rz.15). Nach der Kollision rief er den Kranken- wagen (pag. 089 Rz. 27 f.) und leistete anschliessend gemeinsam mit seinen Kollegen erste Hilfe (pag. 089 Rz. 28 ff.).» Ebenfalls unbestritten ist, dass sich die Kollisionsstelle vor der Mitte der rechten Fussgängerstreifenhälfte befand und dass das Auto durch die Kollision mit der Fussgängerin am linken vorderen Kotflügel oberhalb des linken Blinkergehäuses beschädigt wurde. Schliesslich ist – was sich aus den Ausführungen des Verteidi- gers ergibt – vor oberer Instanz unbestritten, dass die Fussgängerin in normalem Tempo ging. Die Vorinstanz ist denn auch willkürfrei zum Ergebnis gelangt, dass die Fussgängerin nicht mit beschleunigter Gehgeschwindigkeit unterwegs war (vgl. pag. 131, S. 13 der Entscheidbegründung). Auch die Ausgangs- und Kollisionsge- schwindigkeiten von 30 bzw. 25 km/h sind – was sich aus der Berufungsbegrün- dung des Beschuldigten ergibt – nicht bestritten. Die Vorinstanz hat denn auch nachvollziehbar und zutreffend dargelegt, dass bezüglich der Ermittlung der Aus- gangsgeschwindigkeit des Beschuldigten auf die Vermessungen und Bemessun- gen des Unfalltechnisches Dienstes sowie auf die Auswertungen von Fürsprecher B.________ abzustellen sei. Demnach ist – bei einem gemäss Experten anzuneh- menden theoretischen Bremsverzögerungswert von 6,5 m/s2 – von einer Aus- 4 gangsgeschwindigkeit von 25 km/h des Beschuldigten auszugehen (pag. 129f., S. 11f. der Entscheidbegründung). 8. Bestrittener Sachverhalt und Beweisfrage Bestritten und durch die Kammer zu überprüfen ist die Frage, wann die Bremsung durch den Beschuldigten eingeleitet wurde. Weiter ist auch die Frage zu klären, ob der Beschuldigte die Fussgängerin aufgrund der bestehenden Verhältnisse recht- zeitig hätte wahrnehmen müssen und ob es ihm entsprechend möglich gewesen wäre, die Kollision zu verhindern. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung handelt es sich dabei um sachverhaltsmässige Fragen und nicht um Fragen der rechtlichen Würdigung. Die Kammer verfügt demnach bei der Prüfung dieser Fra- gen über eingeschränkte Kognition (vgl. auch E. I.5). 9. Objektive Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven Beweismittel zutreffend beschrie- ben, auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (pag. 125f., S. 7f. der Entscheidbegründung). Konkret liegen der Kammer folgende objektive Be- weismittel vor: - Fotos der Unfallstelle (pag. 15 ff.); - Bemessungen, Vermessungen und Berechnungen des Unfalltechnischen Dienstes (pag. 3 und 91f.). Schliesslich liegt der Kammer auch das Unfallprotokoll samt Übersichtsskizze vor (pag. 3 ff.). 10. Subjektive Beweismittel Subjektive Beweismittel sind vorliegend die Aussagen des Beschuldigten, der Fussgängerin J.________, der Ehefrau des Beschuldigten F.________, des Zeu- gen L.________ sowie des Zeugen M.________ vom Unfalltechnischen Dienst. Die Vorinstanz hat die Aussagen zutreffend zusammengefasst, darauf wird verwiesen (pag. 126 ff., S. 8-11 der Entscheidbegründung). Schliesslich ist darauf hinzuwei- sen, dass dem Unfallaufnahmeprotokoll auch die unmittelbar nach dem Unfall ge- machten Aussagen des Beschuldigten (pag. 6), der Fussgängerin J.________ (pag. 10) sowie der Auskunftsperson L.________ (pag. 12) entnommen werden können. 11. Beweiswürdigung durch die Kammer 11.1 Grundsätzliches zur Willkürprüfung Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offen- sichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unbestrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stos- sender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar er- weist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis willkürlich ist. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der berufungsführenden Par- 5 tei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar er- scheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Begründung von Willkür nicht. 11.2 Erwägungen der Vorinstanz und der Kammer 11.2.1 Zur eingeleiteten Bremsung Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschuldigte bereits vor der Kolli- sion abgebremst habe, was sich aus den Aussagen des Beschuldigten selbst so- wie aus den zuverlässigen Berechnungen von Rechtsanwalt B.________ und des Unfalltechnischen Dienstes ergebe. An diesem Ergebnis ändere auch nichts, dass L.________ gegenteilige Angaben machte (pag. 130, S. 12 der Entscheidbegrün- dung). Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre. Die Berech- nungen des Unfalltechnischen Dienstes bzw. von Rechtsanwalt B.________ sind nicht zu beanstanden und stehen im Einklang mit den Aussagen des Beschuldig- ten. Es liegen keine Hinweise vor, dass diese Angaben unzutreffend wären. Die gegenteiligen Aussagen des Zeugen L.________ sind insofern unbeachtlich, als davon auszugehen ist, dass er die Kollision lediglich zufällig beobachtete und sich dementsprechend nicht auf die Geschehnisse fokussierte. Gerade angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte mit einem sehr niedrigen Tempo unterwegs war, ist es ohne weiteres denkbar, dass der Zeuge den Zeitpunkt der Bremsung nicht zutreffend wahrnahm. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor der Kollision mit der Fussgängerin abbremste. 11.2.2 Zur Frage der Erkennbarkeit der Fussgängerin Schliesslich führte die Vorinstanz aus, dass aufgrund der Übersichtsverhältnisse, der beleuchteten Strasse, der langsamen Fahrt, sowie der Tatsache, dass J.________ die Strasse aus Sicht der PW-Lenkers von links nach rechts überquert hatte, zweifelsfrei feststehe, dass sich die Fussgängerin über längere Zeit im Blick- feld des Beschuldigten befunden habe. Die schlechte Witterung und die dunkle Be- kleidung der Verunfallten würden keine ungewöhnlichen Umstände darstellen und seien deshalb nicht zu Gunsten des Beschuldigten zu würdigen (pag. 131f., S. 13f. der Entscheidbegründung). Die Vorinstanz durfte nach Ansicht der Kammer willkürfrei zu obigem Beweiser- gebnis gelangen. Zwar waren zum Zeitpunkt des Unfalls die Wetterverhältnisse in- sofern nicht optimal, als es dunkel und regnerisch war. Auch die Fussgängerin J.________ war dunkel gekleidet, was sie als eher unauffällig erscheinen liess. Hingegen war die besagte Strasse von einer gewissen Grösse und entsprechend gut beleuchtet. Direkt über dem Fussgängerstreifen, welchen J.________ benutzte, befand sich eine Strassenlaterne. Die Mittelinsel beim Fussgängersteifen verfügte zudem über Reflektoren und war damit auffällig markiert, was ein Übersehen des Fussgängerstreifens faktisch unmöglich macht. Auch die Bushaltestelle, welche sich direkt gegenüber dem Fussgängerstreifen befand, war beleuchtet und trug damit zur Verbesserung der Lichtverhältnisse beim Fussgängerstreifen und der Mit- telinsel bei (vgl. pag. 15). Es kann damit festgehalten werden, dass die Lichtver- hältnisse insofern genügend waren, als selbst bei Dunkelheit und schlechten Witte- rungsverhältnissen der Fussgängerstreifen – und damit auch sich darauf befindli- 6 che bewegliche Objekte – deutlich ersichtlich waren. Zwar verlief die D.________, auf der der Beschuldigte fuhr, in einer leichten Linkskurve. Der Fussgängerstreifen befand sich jedoch auf einer geraden Strecke nach der leichten Linkskurve. Die Sichtverhältnisse auf den gesamten Fussgängerstreifen waren weder zum Zeit- punkt der Kollision noch zuvor eingeschränkt, da die Strasse auf der Höhe des Fussgängerstreifens bereits seit längerer Zeit wieder gerade verlief (pag. 13 und 15). Dies ist insbesondere auch auf dem Bild auf pag. 15 unten ersichtlich. Der Be- schuldigte verfügte damit zum Zeitpunkt, als es ihm bei einer äusserst niedrigen Ausgangsgeschwindigkeit von lediglich 25 km/h noch problemlos möglich gewesen wäre, abzubremsen, über freie Sicht auf den gesamten Fussgängerstreifen. An diesen hinreichenden Sichtverhältnissen vermag auch die dunkle Kleidung der Fussgängerin nichts Wesentliches zu ändern. Zwar ist die Farbe der Kleidung für die Wahrnehmung von Fussgängern gerade bei Dunkelheit grundsätzlich bedeut- sam. Jedoch stellte sich vorliegend die Beleuchtungssituation – unter Berücksichti- gung der bestehenden Wetterverhältnisse – wie oben dargelegt gut dar. Schliess- lich gilt auch zu beachten, dass die Fussgängerin die Strasse von links nach rechts überquerte und sich damit zum Zeitpunkt der Kollision bereits längere Zeit auf der Strasse befand. Es ist keineswegs so, dass die Fussgängerin überraschend auf die Strasse getreten wäre, die Kollision fand denn auch auf der zweiten Fahrbahnhälfte statt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich in der Mitte der Strasse ei- ne Verkehrsinsel befand, welche den Fussgängerstreifen unterteilte. Dem Beschul- digten wäre es auch so möglich gewesen, die Fussgängerin rechtzeitig wahrzu- nehmen, zumal die Mittelinsel die Sicht auf einen Menschen bzw. vorliegend auf die Fussgängerin nicht zu verdecken vermochte. Wie bereits unter dem unbestrittenen Sachverhalt festgehalten, ist weiter davon auszugehen, dass die Fussgängerin mit einem normalen Tempo ging. Inwiefern sich die Fussgängerin verkehrsregelwidrig verhalten bzw. ob sie auf der Strasse te- lefoniert hat, kann – wie nachfolgend unter E. III.14 auszuführen sein wird – offen gelassen werden, da die Frage für die Überprüfung des vorliegenden Schuld- spruchs irrelevant ist. Die Vorinstanz verfiel daher nicht in Willkür, wenn sie festhielt, dass sich die Verun- fallte zweifelsfrei bereits über längere Zeit im Blickfeld des Beschuldigten aufhielt. Mithin ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit dem Moment, indem er den Fussgängerstreifen erblickte, die Fussgängerin hätte wahrnehmen müssen. Zu die- sem Zeitpunkt wäre es ihm aufgrund des äusserst niedrigen Tempos von 25 km/h ohne weiteres möglich gewesen, rechtzeitig abzubremsen und die Kollision zu ver- hindern. III. Rechtliche Würdigung 12. Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Fussgänge- rin im vorliegenden Fall die Strasse von links überquert habe, wobei sie auf einem durch eine Mittelinsel unterteilten Fussgängerstreifen gegangen sei. Der Beschul- 7 digte habe demnach während längerer Zeit die Gelegenheit bzw. die Pflicht gehabt, die Fussgängerin wahrzunehmen. Ihre Absicht, die Strasse zu überqueren, sei deshalb nicht gleichermassen überraschend gewesen, wie wenn sie von der rech- ten Seite aus auf die Strasse gekommen wäre. Der Vorwurf, der dem Beschuldig- ten vorliegend gemacht werde, liege im Nichterkennen bzw. zu späten Erkennen der Fussgängerin und gestützt darauf auf dem schuldhaften Nichtbelassen des Vortritts in Folge mangelnder Aufmerksamkeit. Da die Fussgängerin den Fussgän- gerstreifen von links überquert und schon beim Betreten der linken Fahrbahn kei- nen Sicherheitsstopp eingelegt habe, hätte der Beschuldigte damit rechnen müs- sen, dass sie nach der Mittelinsel auch die rechte Fahrbahnhälfte unvermittelt be- treten würde. Mit der gebotenen Aufmerksamkeit hätte der Beschuldigte demnach die Fussgängerin bereits beim Überqueren der linken Fahrbahnhälfte bemerken und abbremsen können. Der Beschuldigte habe demnach Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR741.11) verletzt (pag. 133 ff., S. 15-17 der Entscheidbegründung). In subjektiver Hinsicht sei festzuhalten, dass die durch den Beschuldigten began- gene Sorgfaltspflichtverletzung nicht so schwer wiegen würde, dass ihm ein rück- sichtsloses oder sonst wie schwerwiegend regelwidriges Verhalten vorgeworfen werden könnte. Der Erfolgseintritt sei auch auf das regelwidrige Mitverschulden der Fussgängerin sowie auf die ungünstigen Sichtverhältnisse zurückzuführen. Dem Beschuldigten sei daher nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen und er sei der ein- fachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen (pag. 136, S. 18 der Ent- scheidbegründung). 13. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt in rechtlicher Hinsicht vor, der Automobilist müsse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst reagieren und Gegenmassnahmen tref- fen, wenn für ihn ersichtlich werde, dass der von links kommende Fussgänger auf der Insel seine Pflichten nicht wahrnehmen und die Insel wie vorliegend ohne Halt oder Kontrollblick überschreiten werde. Was der Fussgänger tue, bevor er in den unmittelbaren Bereich der Insel trete, brauche den Automobilisten nicht zu interes- sieren, gleichgültig, ob er ihn frühzeitig erkannt habe oder ob dies wie hier aufgrund der ungünstigen Sichtverhältnisse gar nicht möglich gewesen wäre. Davon ausge- hend, dass der Beschuldigte hätte reagieren müssen, als die Fussgängerin einen knappen Meter vor der Mittelinsel gewesen sei, ergebe sich für den Beschuldigten eine Reaktionszeit von höchstens 2 Sekunden, welche er nicht überschritten habe. Die durch den Beschuldigten eingeleitete Vollbremsung sei korrekt gewesen und er habe in keiner Weise verspätet oder verzögert reagiert. Unter den gegebenen Wit- terungs- und Sichtverhältnissen werde ihm die übliche Reaktionssekunde zuge- standen werden müssen, zumal generell auch eine um ca. 0,2 Sekunden verspäte- te Reaktion nicht als Fahrlässigkeit anzulasten sei. Auch der Experte habe dem Beschuldigten eine hervorragende Reaktion zuerkannt. Wenn der Vorrichter die Meinung vertrete, die Übersichtsverhältnisse hätten es erlaubt, den Fussgänger früher wahrzunehmen, unterliege er einem Irrtum. Auch der Zeuge M.________ habe bestätigt, dass die dunkle Kleidung der Fussgängerin nicht reflektiert habe 8 und es deshalb nicht möglich gewesen wäre, die Fussgängerin früher wahrzuneh- men (pag. 172 ff.). 14. Würdigung durch die Kammer Gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG hat der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen be- sonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten. Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahr- zeugführer jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahr- bahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzei- tig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann (Art. 6 Abs. 1 VRV). Zunächst einmal ist festzuhalten, dass der Beschuldigte verkennt, dass es sich bei der Frage, ob er die Fussgängerin früher hätte erkennen können, um eine sachver- haltsmässige Frage handelt, welche einzig der Willkürprüfung unterliegt. Wie oben unter E. II.11.2 eingehend begründet, durfte die Vorinstanz willkürfrei davon aus- gehen, dass der Beschuldigte die Fussgängerin bereits früher, also als er um die Linkskurve bog und sich ihm freie Sicht auf den Fussgängerstreifen bot, hätte wahrnehmen müssen. Vorliegend hat der Beschuldigte Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV verletzt. Hätte er die gebotene Aufmerksamkeit walten lassen, hätte er die Fussgängerin rechtzeitig wahrgenommen und ihr den Vortritt gewähren können. Der Beschuldigte hatte Sicht auf den gesamten Fussgängerstreifen, er hätte demnach die Fussgän- gerin bereits dann wahrnehmen müssen, als sie sich auf dem aus der Sicht des Beschuldigten linken Teil des Fussgängerstreifens (also auf der Gegenfahrbahn) befand. Der Beschuldigte war mit einer Geschwindigkeit von lediglich 25 km/h un- terwegs und es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen – hätte er die erforderli- che Sorgfalt walten lassen und die Fussgängerin rechtzeitig wahrgenommen – ab- zubremsen, ihr den Vortritt zu gewähren und damit die Kollision zu verhindern. Die Verpflichtung des Beschuldigten, seine Aufmerksamkeit auch auf die Gegenfahr- bahn zu richten und der Fussgängerin bereits zu diesem Zeitpunkt den Vortritt zu gewähren, ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Argumen- tation der Verteidigung, wonach den Automobilisten nicht zu interessieren brauche, was der Fussgänger tue, bevor er in den unmittelbaren Bereich der Verkehrsinsel trete, gleichgültig, ob er den Fussgänger frühzeitig erkannt habe oder nicht, geht damit fehl. Der Fahrzeuglenker, der sich einem durch eine Verkehrsinsel unterteil- ten Streifen nähert, hat schon deshalb auch das Geschehen auf dem die Gegen- fahrbahn querenden Teil des Übergangs sowie dem linksseitigen Trottoir zu beob- achten, damit er erkennen kann, ob sich dort Fussgänger befinden, bei denen An- zeichen dafür bestehen, dass sie, was keineswegs völlig aussergewöhnlich ist, in Verletzung ihrer Verkehrsbeobachtungs- und allfälligen Wartepflichten die Strasse in einem Zug überqueren und sich damit verkehrswidrig verhalten könnten (BGE 129 IV 39 E 2.2). Den Fahrzeugführer trifft damit die Pflicht, auch allfällige ver- kehrsregelwidrige Verhaltensweisen – sofern er unter den gegebenen Umständen 9 solche erkennen musste – wahrzunehmen und angemessen darauf zu reagieren. Der Beschuldigte kann sich zudem nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, wenn er sich selbst verkehrsregelwidrig verhalten hat (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_409/2015 vom 1. Juni 2015, E. 2.2). Dies ist vorliegend wie dargelegt der Fall. Der Beschuldigte hätte die Fussgängerin, unabhängig von der Vorsicht, wel- che sie selbst hätte walten lassen müssen, aufgrund der bestehenden Sichtver- hältnisse rechtzeitig wahrnehmen und ihr den Vortritt gewähren müssen. Das Ver- halten der Fussgängerin ist angesichts dieses verkehrsregelwidrigen Fahrens des Beschuldigten vorliegend irrelevant. Der objektive Tatbestand der Verkehrsregel- verletzung ist damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte fahrlässig. Er hätte die Fussgän- gerin bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt rechtzeitig wahrnehmen und ihr den Vortritt gewähren müssen. Schon aufgrund des Verschlechterungsverbots erübrigen sich vorliegend Aus- führungen zur Frage, ob eine grobe oder einfache Verkehrsregelverletzung vorliegt. Der Beschuldigte ist damit der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 15. Allgemeines Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 137f., S. 19f. der Entscheidbegründung). 16. Strafzumessung in concreto Die einfache Verkehrsregelverletzung stellt eine Übertretung dar und wird dement- sprechend mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Gemäss Ziff. 1.VIII.2.9 der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatanwältinnen und Staatsanwälte vom 8. Dezember 2006 wird die Ver- letzung der Pflichten gegenüber Fussgängern mit einer Busse von CHF 300.00 be- straft. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, wieso diese Busse vorliegend zu er- höhen ist (pag. 138f., S. 20f. der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte hat die Geschädigte sorgfaltspflichtwidrig zu spät gesehen, ob- wohl es ihm – gerade angesichts der niedrigen Geschwindigkeit, mit der er unter- wegs war – ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die Fussgängerin rechtzeitig wahrzunehmen und abzubremsen. Dass die Lichtverhältnisse nicht optimal waren, trägt nach Ansicht der Kammer nicht zur Verminderung des Verschuldens des Be- schuldigten bei, da gerade bei Dunkelheit im Strassenverkehr erhöhte Aufmerk- samkeit geboten ist. In dem Moment, indem der Beschuldigte die Geschädigte wahrnahm, hat er jedoch sofort und korrekt reagiert und die Bremsung eingeleitet, was jedoch, da dieses Verhalten erst nach dem Verstoss gegen die entsprechende Bestimmung erfolgt war, im Rahmen der Tatkomponenten neutral zu werten ist. Das Ausmass des Erfolgs ist vorliegend jedoch klar verschuldenserhöhend zu ge- wichten. Durch die Verletzung der Vortrittsregelung wurde die Fussgängerin ange- 10 fahren und verletzt. Sie litt nach eigenen Aussagen auch neun Monate nach dem Unfall noch unter Schmerzen und körperlichen Beschwerden und war zumindest vorübergehend auf eine Hilfe angewiesen, um die im Haushalt anfallenden Arbei- ten zu erledigen (pag. 86). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was neutral zu werten ist. Sein Vorleben und das Verhalten nach der Tat geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind eben- falls neutral zu werten. Der Beschuldigte bestritt zwar sein eigenes Verschulden, äusserte jedoch sein Bedauern über die Folgen des Unfalls, was sich leicht straf- mindernd auszuwirken hat. Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente erachtet die Kammer daher eine Busse von CHF 800.00 als dem noch leichten Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 8 Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘458.00 zu tragen. Im oberinstanzlichen Verfahren hat der Beschuldigte als unterliegend zu gelten, weswegen er auch diese Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen hat. Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zu sprechen. 11 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt, be- gangen als PW-Lenker am 25.12.2014 in C.________, D.________, durch Missachtung des Vortritts gegenüber einer Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen in Folge man- gelnder Aufmerksamkeit, und in Anwendung der Artikel 47, 106 StGB 6 Abs. 1 VRV 33 Abs. 2, 90 Abs. 1 SVG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Busse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 8 Tage festgesetzt; 2. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘458.00; 3. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Adminis- trative Verkehrssicherheit 12 Bern, 4. August 2016 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 13