A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4‘275.50 und Fürsprecherin Z.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘036.80, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). V. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 5‘000.00 Genugtuung an den Straf- und Zivilkläger B.________.