A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 16‘060.00 und Fürsprecherin Z.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘358.80, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 6. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin C.________, Fürsprecherin Z.________, wird für das oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Obere Instanz