A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 14‘509.80 und Fürsprecher Y.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘312.90, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers B.________, Fürsprecher Y.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Obere Instanz