A.________ hat dem Kanton Bern 3/4 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 3‘492.15, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt X.________ 3/4 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 826.85, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers B.________, Fürsprecher Y.________, wurde für das erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: