A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 21‘398.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt X.________ die Differenz von CHF 4‘581.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt X.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren (inkl. Widerrufsverfahren) wie folgt bestimmt: Obere Instanz