78 Das oberinstanzlich teilweise Unterliegen der Privatklägerschaft im Strafpunkt rechtfertigt keine Kostenauflage an diese. Die Beschuldigte wird daher bezüglich der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft im oberinstanzlichen Verfahren voll rück- und nachzahlungspflichtig. VIII. Verfügungen Hinsichtlich der Verfügungen (Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrags und Schicksal des erhobenen DNA-Profils sowie der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten) wird auf das Dispositiv verwiesen.