Die Beschuldigte trägt die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, wenn sie in günstige Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 33.2 Obere Instanz Der von den unentgeltlichen Rechtsbeiständen der Privatklägerschaft in ihren Kostennoten vom 19. September 2017 (pag. 1651 ff. und pag. 1654 f.) geltend gemachte Aufwand erscheint – gerade im Vergleich zur Kostennote der Verteidigung – als hoch, insbesondere was den unter den Titeln Vorbereitung Verhandlung und Aktenstudium veranschlagten Zeitaufwand betrifft. Dennoch können die Kostennoten als noch angemessen bezeichnet werden.