33. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatklägerschaft 33.1 Erste Instanz Die Höhe der amtlichen Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatklägerin und des Privatklägers wurde nicht beanstandet und ist grundsätzlich wie in erster Instanz festzusetzen. Bei Fürsprecher Y.________ ist allerdings zu berücksichtigen, dass ihm mit Verfügung vom 15.12.2015 (pag. 1333 f.) bereits eine Vorschusszahlung in der Höhe von CHF 10‘000.00 entrichtet wurde. Die Beschuldigte trägt die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, wenn sie in günstige Verhältnisse gelangt (Art.