im erstinstanzlichen Verfahren ist nicht zurückzukommen. Die Beschuldigt wird aufgrund ihrer Verurteilung voll rückzahlungs- und nachzahlungspflichtig, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 32.2 Obere Instanz Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt X.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten in oberer Instanz ist gestützt auf die als angemessen erachtete Kostennote vom 19. September 2017 (pag. 1649) festzusetzen.