32. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 32.1 Erste Instanz Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich aus die Kosten der amtlichen Verteidigung (und der unentgeltlichen Verbeiständung), diese stellen Auslagen dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Sie werden von der Kammer aber praxisgemäss separat ausgewiesen. Auf die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Rechtsanwalt X.________ im erstinstanzlichen Verfahren ist nicht zurückzukommen.