Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen vollständig. Da aber auch die Generalsstaatsanwaltschaft im Schuld- und Sanktionenpunkt teilweise unterliegt, rechtfertigt es sich, ¼ der Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen. Das teilweise Unterliegen des Privatklägers im Schuldpunkt rechtfertigt dagegen in der vorliegenden Konstellation keine Kostenauflage an diesen. Die Beschuldigte hat demnach ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.