31. Verfahrenskosten 31.1 Erste Instanz Die Beschuldigte wurde in sämtlichen Anklagepunkten verurteilt und hat damit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese belaufen sich auf CHF 28‘851.00 (der Vorinstanz dürfte in Bezug auf die Kosten der Untersuchung ein Tippfehler unterlaufen sein, diese betrugen CHF 17‘182.00, vgl. Kostenverzeichnis, pag. 1056). 31.2 Obere Instanz In oberer Instanz richtet sich die Kostentragung nach dem Obsiegen bzw. unterliegen der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen vollständig.