_ kann diese Frage allerdings offen gelassen werden. Der direktvorsätzliche Messereinsatz unter Inkaufnahme einer lebensgefährlichen Verletzung der eigenen Tochter durch die Beschuldigte rechtfertigt – auch unter Berücksichtigung des zivilrechtlich erheblichen Selbstverschuldens der Privatklägerin – eine Genugtuung in der Höhe der erstinstanzlich gesprochenen CHF 2‘500.00. 30. Kosten und Entschädigungen im Zivilpunkt Auf die Ausscheidung von Gerichtsgebühren für die Beurteilung der Zivilklagen wird erst- wie oberinstanzlich verzichtet. VII. Kosten und Entschädigung