_ leidet die Privatklägerin seit dem Vorfall an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese wird allerdings zumindest teilweise auf angebliche bis heute fortgesetzte Drohungen von Seiten der Familie der Beschuldigten zurückgeführt, welche hier strafrechtlich nicht zu beurteilen waren und deshalb im Adhäsionsprozess auch nicht als Grundlage einer Genugtuungsforderung herangezogen werden können. Zudem erscheint zweifelhaft, ob die psychischen Auswirkungen der Tat tatsächlich derart weitreichend sind, wie dies die Privatklägerin darstellt. Auch in Bezug auf C.________ kann diese Frage allerdings offen gelassen werden.