29.2 Genugtuung C.________ beantragte erstinstanzlich eine Genugtuung in der Höhe von mindestens CHF 15‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 07.01.2014 (pag. 1206 ff. und pag. 1292). Die Vorinstanz hiess die Genugtuungsforderung im Umfang von CHF 2‘500.00 (nebst Zins) gut und wies die Zivilklage weitergehend (implizit) ab. Die Privatklägerin verlangt insoweit eine Bestätigung dieses Urteils. Sie liess an der Berufungsverhandlung ausführen, die Vorinstanz habe fälschlicherweise angenommen, dass sie die Auseinandersetzung in Kauf genommen habe. Der Angriff sei von der Beschuldigten ausgegangen.