29. Zivilklage von C.________ 29.1 Schadenersatz C.________ verlangt von der Beschuldigten Schadenersatz in der Höhe von CHF 288.00 (Selbstbehalt und Franchise) für die ärztliche Behandlung in Zusammenhang mit dem Vorfall 07.01.2014, unter Vorbehalt von Art. 46 Abs. 2 OR (pag. 1206 ff., pag. 1292 und pag. 1648). Dieser Vermögensschaden ist adäquat kausale Folge des ihr von der Beschuldigten widerrechtlich zugefügten Oberarmdurchstichs und wird in seiner Höhe von der Beschuldigten auch nicht bestritten. Die Schadenersatzforderung ist daher im beantragten Umfang, inkl. Vorbehalt, gutzuheissen. 29.2 Genugtuung C.__