sen) und wird eine lebenslang sichtbare, lange Narbe im Gesicht des Privatklägers hinterlassen. Es ist B.________ sodann in zivilrechtlicher Sicht zwar ein gewisses Selbstverschulden anzulasten, weil er das Aufeinandertreffen auf dem Areal der Q.________ AG ebenso gesucht hat wie die Mitglieder der Familie A.________. Er verhielt sich während der tatsächlichen Auseinandersetzung aber eher zurückhaltend und griff die Beschuldigte insbesondere nicht an. Auch unter Berücksichtigung dieses eher leichten Selbstverschuldens erscheint eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5‘000.00 noch angemessen.