Sowohl nach der Präjudizienvergleichsmethode (vgl. etwa KLAUS HÜTTE/HARDY LANDOLT, Genugtuungsrecht II, Urteile Nr. 95, 263, 269, 547, 605 784) wie auch nach der Zwei-Phasen-Methode (Basisgenugtuung ca. 5% der unfallversicherungsrechtlichen Integritätsentschädigung gemäss SUVA-Tabelle 18, genugtuungserhöhende eventualvorsätzliche Begehung) rechtfertigen bereits die körperlichen Verletzungsfolgen eine Genugtuung in der beantragten Höhe. Die Schnittwunde ist zwar gut verheilt, machte jedoch eine notfallmässige Operation notwendig, verursachte während des Heilungsprozesses gewiss Schmerzen (z.B. beim Sprechen und Es-