Letztlich kann jedoch offen gelassen werden, wie es sich damit verhält. Sowohl nach der Präjudizienvergleichsmethode (vgl. etwa KLAUS HÜTTE/HARDY LANDOLT, Genugtuungsrecht II, Urteile Nr. 95, 263, 269, 547, 605 784) wie auch nach der Zwei-Phasen-Methode (Basisgenugtuung ca. 5% der unfallversicherungsrechtlichen Integritätsentschädigung gemäss SUVA-Tabelle 18, genugtuungserhöhende eventualvorsätzliche Begehung) rechtfertigen bereits die körperlichen Verletzungsfolgen eine Genugtuung in der beantragten Höhe.