Dass der Beschuldigte gewisse psychische Folgen davontrug, erscheint zwar nicht ausgeschlossen. Als zumindest zweifelhaft erachtet die Kammer aber seine übertrieben wirkende Darstellung, überhaupt nicht mehr in der Nähe von Messern sein zu können, so dass ihm seine Frau gar das Essen schneiden müsse (pag. 1258 Z. 31 ff.). Im Bericht von Dr. U.________ werden solche sog. Flash-backs zwar ebenfalls beschrieben. Angesichts der Tatsache, dass der Privatkläger ja das Mes-