Er müsse nach wie vor medikamentös antidepressiv behandelt werden. Zudem habe er panische Angst vor der Berührung mit Messern und könne deshalb seinen Beruf als Messerschleifer nicht mehr ausüben. Wie auch der Privatkläger erkannte (pag. 1638), kann ihm die Kammer aufgrund des Verbots der reformatio in peius höchstens eine Genugtuungssumme von CHF 5‘000.00 zusprechen. Dass der Beschuldigte gewisse psychische Folgen davontrug, erscheint zwar nicht ausgeschlossen.