Sie habe ihm einen tiefen Schnitt zugefügt, welcher die Backe teilweise sogar durchtrennt habe. Eigentlich sei hierfür eine Genugtuung im fünfstelligen Bereich angezeigt (pag. 1638). In seiner schriftlichen Eingabe vom 18. November 2015 (pag. 1238 ff.) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Motiv der Vorinstanz, pag. 1379) hatte er zudem ausgeführt, die Attacke habe nebst der körperlich sichtbaren Verunstaltung im Gesicht auch seelische Wunden hinterlassen. Aufgrund der Todesangsterfahrung sei es zu einer tiefgreifenden Verhaltensänderung gekommen. Er müsse nach wie vor medikamentös antidepressiv behandelt werden.